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FAQ

Hier finden Sie die Antworten

        zu häufig gestellten Fragen

 

Kann ich mir mein Sanitätshaus aussuchen, wenn ich gesetzlich krankenversichert bin?

Bis zum 31. Dezember 2009 stand Ihnen die Versorgung durch ein Sanitätshaus Ihrer Wahl frei. Seit dem 01. Januar 2010 dürfen Sie grundsätzlich nur Sanitätshäuser mit Hilfsmitteln versorgen, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind. Dennoch besteht die Möglichkeit, sich von einem anderen Sanitätshaus versorgen zu lassen, auch wenn kein Vertragsverhältnis mit Ihrer Krankenkasse besteht. Hierzu müssen besondere Gründe, das sogenannte „berechtigte Interesse“, bei der Krankenkasse vorgebracht werden, was beispielsweise im Fall eines langjährigen Vertrauensverhältnisses oder bei Eingriffen in die Intimsphäre vorliegen kann. Wenn das von Ihnen ausgewählte vertragslose Sanitätshaus teurer ist als das mit Ihrer Krankenkasse vertraglich gebundene Sanitätshaus, werden die entstehenden Mehrkosten von Ihnen getragen.

Gilt das freie Wahlrecht auch für ausgeschriebene Hilfsmittel?

Hat ein Sanitätshaus den Zuschlag für ein von Ihrer Krankenkasse ausgeschriebenes Hilfsmittel erhalten, werden Sie von Ihrer Krankenkasse auf dieses Sanitätshaus verwiesen. Dieses Sanitätshaus hat dann ein exklusives Versorgungsrecht, sodass Sie dann nicht unter mehreren Vertragspartnern auswählen dürfen. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, ein Sanitätshaus Ihrer Wahl unter Angabe eins „berechtigten Interesses“ zu beauftragen, wobei die verursachten Mehrkosten von Ihnen getragen werden.

Muss ich eine Zuzahlung leisten?

Grundsätzlich sind Krankenkassen dazu verpflichtet, Ihren Versicherten Hilfsmittel kostenfrei als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist ab dem 18. Lebensjahr bei jedem Hilfsmittel eine gesetzliche Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten.

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis, den die Krankenkasse an den Leistungserbringer vergütet (in der Regel Vertragspreise oder Festbeträge). Die Zuzahlung beträgt dann 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro.

Besondre Regelungen gelten bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. Dabei gilt nicht die Untergrenze von 5,- Euro. Es sind bis zu 10% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10,- Euro für den gesamten Monatsbedarf zu leisten. 

Wie viele Kompressionsstrümpfe können mir jährlich verschrieben werden?

Die Krankenkassen übernehmen in der Regel zwei Kompressionsversorgungen pro Jahr, da die Kompressionsstrümpfe bei regelmäßigem Tragen und guter Pflege etwa sechs Monate halten. Danach lässt der Druckverlauf nach und die therapeutische Wirkung reicht nicht mehr aus. Somit können zwei Rezepte pro Jahr von Ihrem Arzt ausgestellt werden. Bei einer Erstversorgung mit medizinischen Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen ist das Rezeptieren einer Doppelversorgung möglich.

Ist es normal, dass meine Kompressionsstrümpfe rutschen?

Nein, ein Kompressionsstrumpf darf nicht rutschen. Sollte es bei Ihnen dennoch der Fall sein, sollten Sie zunächst überprüfen, ob Sie ihn richtig angezogen haben. Im Allgemeinen gibt der Kompressionsstrumpf mit der Zeit nach. Möglicherweise wurde er aber auch zu Beginn nicht richtig ausgemessen oder Sie haben seit der Ausmessung an Gewicht verloren.

Wir empfehlen Ihnen, uns in einer unserer Filialen zu besuchen – unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter. 

Wie lange ist ein ärztliches Rezept gültig?

Versorgungen mit Heil- und Hilfsmitteln müssen innerhalb von 30 Tagen erfolgen, sofern vom Arzt kein späterer Versorgungszeitraum angegeben wurde. Ältere Rezepte können von den Krankenkassen abgelehnt werden, wobei sie sich aber auch oft kulant zeigen.

Ich habe ein Rezept. Was soll ich nun machen?

Hat Ihnen Ihr Arzt ein Rezept ausgestellt, können Sie uns direkt in einer unserer Filiale besuchen, um das verordnete Produkt zu erhalten. Bitte vergessen Sie nicht, Ihr Rezept mitzubringen, denn nur so können wir Ihnen das Hilfsmittel direkt aushändigen.

Vor Ort werden Sie dann von unseren Medizinproduktberatern zu dem verordneten Hilfsmittel beraten. Den Schriftverkehr sowie die Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse übernehmen wir für Sie. 

Bekomme ich das Produkt auf Rezept?

Die Verordnung von Produkten auf Rezept ist produkt- und krankenkassenabhängig. Grundsätzlich muss ein Hilfsmittel eine sogenannte Hilfsmittelnummer aufweisen, um vom Arzt verordneten zu werden. Um die Kostenübernahme von der Krankenkasse festzustellen, prüfen wir außerdem bestehende Verträge mit Ihrer Krankenkasse. Sollte ein bestimmtes Hilfsmittel von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen werden, haben Sie bei uns in jedem Fall die Möglichkeit, das gewünschte Produkt auf Privatkauf zu erwerben.

Brauche ich ein Rezept für Reparaturen?

Für Reparaturen an Ihrem Hilfsmittel brauchen Sie grundsätzlich kein Rezept. Sie können unseren Reparaturservice direkt in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme gilt für Krankenversicherte bei der BKK Bertelsmann. In dem Fall ist ein Rezept notwendig.

Was ist eine gesetzliche Zuzahlung?

Grundsätzlich sind Krankenkassen dazu verpflichtet, Ihren Versicherten Hilfsmittel kostenfrei als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist ab dem 18. Lebensjahr bei jedem Hilfsmittel eine Eigenbeteiligung, die sogenannte gesetzliche Zuzahlung, durch den Versicherten zu leisten.

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis, den die Krankenkasse an den Leistungserbringer vergütet (in der Regel Vertragspreise oder Festbeträge). Die Zuzahlung beträgt dann 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro.

Besondre Regelungen gelten bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Inkontinenzhilfen). Dabei gilt die Untergrenze von 5,- Euro nicht. Es sind bis zu 10% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10,- Euro für den gesamten Monatsbedarf zu leisten.

Wie kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?

Eine Befreiung von der Zuzahlung kann bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn die Eigenbeteiligung des Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres 2 % (bei chronisch kranken Menschen 1 %) der Bruttoeinnahmen übersteigt. Kinder unter 18 Jahren sowie Schwangere sind grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

Was ist eine wirtschaftliche Aufzahlung?

Seit 2005 haben die Krankenkassen sogenannte Festbeträge für Schuheinlagen, Inkontinenzprodukte und zum Teil für Produkte aus der Kompressionstherapie eingeführt. Eine wirtschaftliche Aufzahlung ist die Differenz aus dem Produktpreis und den von den Krankenkassen übernommenen Festbeträgen. Der Kunde trägt die wirtschaftliche Aufzahlung und kann sich davon nicht befreien lassen.

Brauche ich einen Termin, wenn ich in eine Ihrer Filialen kommen möchte?

Nein, grundsätzlich können Sie uns innerhalb unserer Öffnungszeiten (montags bis freitags von 9 – 18Uhr) in unseren Filialen besuchen – unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für Ihr Anliegen gerne zur Verfügung.

Eine Terminvereinbarung ist nur im Falle der Versorgung mit Einlagen notwendig. Vereinbaren Sie mit uns telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 05241 / 40010.

Was kostet ein Hausbesuch?

Im Bereich der Rehatechnik ist ein Hausbesuch für Sie kostenlos. Betrifft der Hausbesuch die Orthopädie, fällt ein vom Anliegen abhängiger Betrag an.

Für eine genauere Auskunft stehen Ihnen unsere Fachberater gerne zur Verfügung.

Gibt es einen Hausbesuch auf Rezept?

Für Hausbesuche im Bereich der Rehatechnik ist die Verordnung auf Rezept nicht notwendig. Im Bereich der Orthopädie kann ein Rezept von Ihrem Arzt ausgestellt werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Individuelle

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Falls wir Ihre Fragen noch nicht beantworten konnten, melden Sie sich gerne unter der Telefonnummer 05241 40010 bei uns.

Wir freuen uns auf Sie!